Im März hat der Verwaltungsgerichtshof endlich klargestellt welche Tätigkeiten bei einer Demo die Veranstalterin/den Veranstalter kennzeichnen. Bis dato gab es noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu. Ausschlaggebend dafür war ein Fall aus Graz aus dem Jahr 2014, in dem eine Einzelperson bei einer nicht angezeigten Spontanversammlung von der Polizei als angebliche Versammlungsleiterin eine Verwaltungsstrafe bekam. Wie es dazu kam und was das genau für die höchstgerichtliche Entscheidung für die Praxis heißt, darüber sprach Marlies mit dem Juristen Micha Kriebernegg.
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Neue Rechtssprechung des VWGh zur Veranstalter*innen-Rolle bei Demos
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13. Червня 2018
Опубліковано
13. Червня 2018
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