#26 – §285 Störung einer Versammlung

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Zwischen Gitterstaeben
  • 20210513_285
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Wieder einmal standen mehrere Personen letzten Herbst vor Gericht. Wegen “Störung einer Versammlung”. Geregelt ist diese im §285 des Strafgesetzbuches.

Wir sprechen über diese Repressionsmöglichkeit und den Versuch des Verfassungsschutzes und der Staatsanwaltschaft für diesen auch einen Judikatur zu schaffen.

Auf der Roten Hilfe Steiermak Webseite ist der Fall wie folgt beschrieben:

Hohe Prozesskosten für Clownin und weitere 

antifaschistische Aktivist*innen

Bei einer FPÖ-Wahlkampfveranstaltung in Gleisdorf im November 2019 schritt die anti-faschistische Clownarmee ein.

In guter Clownmanier gingen die Clowninnen natürlich jedem ernsthaften Gespräch mit der Exekutive aus dem Weg. Eine der Aktivist*innen wurde trotzdem identifiziert, weil unbekannte Personen die Gruppe verfolgten und ein Autokennzeichen notierten.

Der Aktivistin (und 3 weiteren von der Clownarmee unabhängigen Aktivist*innen) wurde „Störung einer Versammlung“ nach §285, Strafgesetzbuch vorgeworfen, was mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten Haft geahndet wird. In erster Instanz wurden alle Aktivist*innen vom Bezirksgericht Weiz freigesprochen, doch der Staatsanwalt hat Berufung eingelegt. Somit geht das Verfahren in die zweite Runde.

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